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Twitter Cards – und den Wald vor lauter Urheberrechtsbäumen nicht mehr sehen

ForestMartin Weigert führt in seinem Artikel „Twitter sägt am Urheberrecht“ auf Netzwertig.com die Möglichkeiten der neuen Twitter Cards aus – unter urheberrechtlichen Aspekten. Im ersten Moment erscheint die neue Funktionalität nicht weiter erwähnenswert, sie „hat nun zur Folge, dass sämtliche interaktiven Inhalte aus Twitter Cards automatisch in eingebetteten Tweets erscheinen.“ Na und, könnte man sagen – wenn da nicht ein großes „Aaaaaaaaber…“ stehen würde. So ist es möglich, wie Martin Weigert ausführt, über den Umweg Twitter-Cards urheberrechtlich geschützte Inhalte aus Flickr im eigenen Angebot zu publizieren, da Flickr Twittercards unterstützt.“Voilà, da ist das Foto, gehostet direkt bei Twitter mit expliziter Gestattung durch Twitter-Card-Partner Flickr.“

Im Kontext Leistungsschutzrecht und deutsche Verlage wird es dann besonders spannend, da einige Medienhäuser ebenfalls Twittercards unterstützen.

Martin Weiger meint dazu:

„Auch einige deutsche Nachrichtenportale haben Twitter Cards aktiviert, so etwa Die Welt oder Focus Online. Deren Nachrichtenhäppchen lassen sich dank der überarbeiteten Funktion zum Einbetten nun vollständig auf externen Websites oder Blogs einbauen, inklusive Textanriss und Vorschaubild. Daraus resultiert im Lichte der Verlagsforderungen nach einem Leistungsschutzrecht eine wichtige Frage:

Was hieße es für gewerbliche Blogger, wenn sie einen Tweet von Welt Online oder Focus Online bei sich integrieren? Das Leistungsschutzrecht sieht eine Lizenzzahlung vor, sofern es zu einer automatischen Aggregation von Verlagsinhalten kommt. Da der Import der Überschriften und Textanrisse automatisiert erfolgt, könnten Nutzer ohne Jurastudium schlussfolgern, dass ihr Verhalten unter das Leistungsschutzrecht fiele – auch wenn die Inhalte ganz klar auf Twitters Servern liegen, nicht bei ihnen.

Genau hier zeigt sich eine der größten, oft monierten Schwächen des Leistungsschutzrechtes: die Schaffung einer enormen Rechtsunsicherheit, die Personen zu allerlei im Endeffekt womöglich überflüssigen Präventivmaßnahmen und Einschränkungen bewegt. Das Leistungsschutzrecht würde abseits von Suchmaschinen und Aggregatoren ein juristisches Minenfeld schaffen, und Twitters einbettbare Multimedia-Tweets unterstreichen diese Befürchtung.“

Natürlich nur ein Einzelfall auf den ersten Blick, aber in Hinblick auf die wachsende Sharing-Kultur ein weiterer Einschlag, der dem „Ziel“ Urheberrecht näherkommt. Und Geschäftsmodelle für Anwälte schafft auf dem Rücken des Otto-Normal-Users und -Bloggers.

Das potentielle urheberrechtliche Problem ist noch nicht überall angekommen – dies sieht man etwa an der Internet World, die unter dem Titel „Schnellere und schönere Verweise auf Twitter“ die Vorzüge der Twittercards preist: „Das ist besonders für kommerzielle Webseitenbetreiber und Marketer von Vorteil.“ Leider aber nicht nur für diese.

Sich hinzustellen und zu behaupten, das Urheberrecht decke in der jetzigen Form alle Möglichkeiten ab, auch unter Berücksichtigung des ja gern akzeptierten Sharings, wenn es um die Zugriffsgenerierung für die eigenen medialen Angebote geht – dies erschließt sich mir nicht. Zumal in einem Land, in dem die reale Rechtsprechung mitunter seltsame Blüten treibt, sobald es ums Digitale geht.

tl;dr: Twittercards sind ein weiteres Beispiel dafür, dass Sharing-Kultur und Urheberrecht bzw. dessen juristische Auslegung oft nicht konform gehen.
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